Fortbildung

ist lebensbegleitendes Lernen

Auszug aus dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz § 13 Eintragung:
(3) Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Mediator seine Fortbildung (§ 20) darzustellen. 

Auszug aus dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz § 20 Fortbildung:

Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.

Gemeinsam können wir voneinander lernen und profitieren!

Für alle

an mediativer Fortbildung
Interessierten.

Für alle

Teilnehmer*innen
der Mediationsübungsgruppe.